Patientenverfügung (Justizministerium) * In diesem Text werden zur besseren Lesbarkeit nur die männlichen Formen verwendet. Leiden Krankheit Sterben Wie bestimme ich, was medizinisch unternommenwerden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?
In einer Patientenverfügung können Sie - möglichst schriftlich - für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sie können in der Patientenverfügung auch Bitten äußern oder bloße Richtlinien für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und das Behandlungsteam aufnehmen. Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung zu schildern.
Auf diese Weise können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den Arzt und das Behandlungsteam. Sie kann sich zusätzlich an einen bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter richten und Anweisungen oder Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung enthalten.
Wenn Sie überlegen, ob Sie eine Patientenverfügung erstellen wollen oder nicht, empfiehlt es sich zunächst darüber nachzudenken, was Ihnen im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod wichtig ist, wovor Sie Angst haben und was Sie sich erhoffen. Manche Menschen haben Angst, dass vielleicht nicht mehr alles medizinisch Mögliche für sie getan werden könnte, wenn sie alt oder schwer krank sind. Andere befürchten, dass man sie in solchen Situationen unter Aufbieten aller technischen Möglichkeiten nicht sterben lässt.
Es ist nicht einfach, sich mit existenziellen Fragen auseinander zusetzen, die Krankheit, Leiden und auch das Sterben betreffen. Dennoch ist dies notwendig, weil man sich über die Konsequenzen der eigenen Entscheidungen klar werden muss. Festlegungen in einer Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt diesen Wünschen entspricht. Dabei sollten Sie bedenken, dass in bestimmten Grenzsituationen des Lebens Voraussagen über das Ergebnis medizinischer Maßnahmen und mögliche Folgeschäden im Einzelfall kaum möglich sind.
Wenn Sie Festlegungen für oder gegen bestimmte Behandlungen treffen wollen, sollten Sie sich bewusst sein, dass Sie durch einen Behandlungsverzicht unter Umständen auf ein Weiterleben verzichten. Umgekehrt sollten Sie sich darüber klar sein, dass Sie für eine Chance, weiterleben zu können, möglicherweise Abhängigkeit und Fremdbestimmung in Kauf nehmen.
Am Ende Ihrer persönlichen Willensbildung kann die Entscheidung stehen, eine Patientenverfügung zu erstellen oder der Entschluss, keine Vorsorge treffen zu wollen. Sie sollten sich deshalb für diese Überlegungen Zeit nehmen und sich nicht unter Druck setzen.
Mit einer Patientenverfügung können Sie dokumentieren, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Es ist jedoch wichtig, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der Sie vertritt, wenn Sie nicht mehr für sich selbst sprechen können. Das kann eine Person sein, der Sie vertrauen und die Sie dazu ausdrücklich bevollmächtigt haben. Wenn Sie eine solche Person bevollmächtigt haben, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten, sollten Sie Ihre Patientenverfügung unbedingt mit ihr besprechen.
Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen, der dann alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheitsfürsorge entscheidet. Auch dieser ist verpflichtet, Ihren zuvor in einer Patientenverfügung festgelegten Willen bei allen für Sie zu treffenden Entscheidungen zu beachten. Gerade wenn Sie allein leben und keine Ihnen nahestehenden Verwandten oder Bekannten mehr haben, sollten Sie Ihre Patientenverfügung mit Personen aus Ihrem Umfeld besprechen; das kann auch Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt, eine Vertreterin oder ein Vertreter Ihrer Religionsgemeinschaft oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Pflegedienstes sein. Wenn Sie in Ihrer Patientenverfügung darauf hinweisen, mit wem Sie darüber gesprochen haben, wird das für eine Betreuerin oder einen Betreuer, die oder der Sie nicht genau kennt, eine wichtige Hilfe sein.
Unabhängig davon, ob Sie eine Patientenverfügung errichtet haben oder nicht, sind eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung sehr zu empfehlende Möglichkeiten der Vorsorge. Sie können damit Einfluss darauf nehmen, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Wenn Sie eine Patientenverfügung haben, ist es sehr empfehlenswert, diese mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder zumidest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.
Nähere Informationen zum Betreuungsrecht können Sie der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Betreuungsrecht“ entnehmen. Dort finden Sie das Muster einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung mit Erläuterungen. Die Broschüre „Patientenrechte in Deutschland“ informiert Sie ergänzend über die Rechte und Pflichten im Arzt-Patienten-Verhältnis .
Den vollständigen Bericht der Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ können Sie im Internet unter www.bmj.bund.de abrufen. Dort finden Sie auch viele Hinweise auf weiterführende Literatur und Veröffentlichungen.
Es gibt keine bestimmen Formvorschriften für eine Patientenverfügung. Sie kann deshalb mündlich oder schriftlich erfolgen, auch mit Hilfe einer Notarin oder eines Notars erstellt werden. Es ist empfehlenswert, eine Patientenverfügung schriftlich niederzulegen, weil dann der darin geäußerte Wille leichter nachweisbar ist. Das bietet eine bessere Gewähr dafür, dass Ihr Wille beachtet wird. Mündliche Äußerungen werden in der Praxis sicher nur in Ausnahmefällen so konkret und nachweisbar sein, dass sie als verbindliche Patientenverfügungen beachtet werden können.
Es ist nicht unbedingt erforderlich, aber sehr empfehlenswert, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im Interesse der eigenen Sicherheit regelmäßig überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten.
Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihre Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer, aber gegebenenfalls auch das Vormundschaftsgericht, möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Hinterlegungsort einer Patientenverfügung erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert sein.
Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind sie verbindlich, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung später nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt:
„Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituationen beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde.“
Damit Ihre Patientenverfügung beachtet werden kann, müssen Sie die darin enthaltenen Erklärungen freiverantwortlich, insbesondere ohne äußeren Druck, abgegeben haben. Zudem darf die Patientenverfügung nicht widerrufen worden sein. Festlegungen in einer Patientenverfügung sind daher nicht bindend, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Sie sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten lassen wollen.
Handelt es sich bei den in einer Patientenverfügung genannten ärztlichen Maßnahmen um einen Eingriff in die körperliche Integrität (beispielsweise eine Operation), ist die Einwilligung nur wirksam, wenn ihr eine ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist, es sei denn, Sie haben auf eine solche Aufklärung verzichtet. Aus der Patientenverfügung soll sich ergeben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Sie persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen schriftlich niederlegen, können sie als Ergänzung und Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung dienen. Dies gilt besonders dann, wenn eine Patientenverfügung „in gesunden Tagen“ erstellt wird.
Die in einer Patientenverfügung festgelegten Wünsche zum Ob und Wie medizinischer Maßnahmen in kritischen Krankheitssituationen beruhen meist auf persönlichen Wertvorstellungen, Lebenshaltungen, religiösen Anschauungen, Hoffnungen oder Ängsten. Um die Festlegungen ineiner Patientenverfügung besser nachvollziehen zu können, kann es für das Behandlungsteam ebenso wie für Bevollmächtigte oder Betreuer hilfreich sein, Ihre persönlichen Auffassungen dazu zu kennen. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn es Auslegungsprobleme gibt oder wenn die konkrete Situation nicht genau derjenigen entspricht, die Sie in der Patientenverfügung beschrieben haben. Insofern kann die schriftliche Festlegung eigener Wertvorstellungen eine wichtige Ergänzung einer Patientenverfügung sein.
Folgende exemplarische Fragen sollen Sie dazu anregen, über die eigenen Lebenseinstellungen und Wertvorstellungen nachzudenken. Sie beziehen sich auf:
Die Beschäftigung mit diesen und ähnlichen Fragen kann helfen, sich darüber klar zu werden, was Sie in bestimmten Situationen an ärztlicher Hilfe in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Eine schriftliche Dokumentation der eigenen Wertvorstellungen kann zudem die Ernsthaftigkeit einer Patientenverfügung unterstreichen.
Am besten lassen Sie sich von einer ärztlichen oder anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten, bevor Sie eine schriftliche Patientenverfügung abfassen.
Möglichst vermeiden sollte man allgemeine Formulierungen wie z. B.: „Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten“ oder Begriffe wie „unwürdiges Dahinvegetieren“, „qualvolles Leiden“, „Apparatemedizin“. Solche Aussagen sind wenig hilfreich, denn sie sagen nichts darüber aus, was für den Betroffenen beispielsweise ein „erträgliches“ Leben ist. Beschreiben Sie deshalb möglichst konkret, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben.
Wenn die Patientenverfügung in verschiedenen Situationen gelten soll (z. B. für die Sterbephase, bei einem dauernden Verlust der Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit, im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung), sollten Sie überlegen, ob die festgelegten Behandlungswünsche (z. B. die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter Maßnahmen wie die künstliche Ernährung, die künstliche Beatmung und anderes) in allen beschriebenen Situationen gelten sollen oder ob Sie für verschiedene Situationen auch verschiedene Behandlungswünsche festlegen möchten (lehnen Sie beispielsweise eine künstliche Ernährung nur in der Sterbephase oder auch bei einer weitfortgeschrittenen Demenzerkrankung ab?).
Eine fachkundige Beratung kann Ihnen helfen, Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen zu vermeiden. Wie soll z. B. verfahren werden, wenn Sie einerseits festlegen, möglichst lange leben zu wollen, aber andererseits bestimmte lebenserhaltende Maßnahmen ablehnen?
Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, empfiehlt es sich,die Patientenverfügung vor allem auf die konkrete Krankheitssituation zu beziehen. Dabei sollten Sie mit der Ärztin oder dem Arzt über den Krankheitsverlauf, mögliche Komplikationen und verschiedene Behandlungsmöglichkeiten sprechen. Zudem kann es sinnvoll sein, auch detailliertere Angaben zur Krankheitsgeschichte, Diagnose und der aktuellen Medikation sowie zu den Behandlungswünschen zu machen4.
Es gibt eine große Vielzahl verschiedener Muster für Patientenverfügungen. Eine umfängliche Sammlung solcher Muster, die unter verschiedenen Bezeichnungen angeboten werden (z. B. als „Patientenbrief“, Patientenanwaltschaft“, „Vorausverfügung“ u.v.m.) hat das Zentrum für medizinische Ethik in Bochum zusammengestellt (www.medizinethik.de/verfuegungen.htm). Den verschiedenen angebotenen Musterpatientenverfügungen liegen sehr unterschiedliche konzeptionelle Überlegungen und auchsehr verschiedene weltanschauliche und religiöse Überzeugungen zugrunde.
Trotz oder gerade wegen der Vielzahl an Mustern und Formularen für Patientenverfügungen, die es in der Praxis gibt, sind viele Bürgerinnen und Bürger verunsichert, welches Muster sie verwenden können und ob überhaupt die Verwendung eines Musters sinnvoll ist. So vielfältig wie die Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen der Bürgerinnen und Bürger sind, sind auch die individuellen Entscheidungen des Einzelnen, die sich daraus ergeben und die dann ihren Ausdruck in einer Patientenverfügung finden. Deshalb kann es kein einheitliches Muster geben, das für jeden Menschen gleichermaßen geeignet wäre.
Die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ hat sich deshalb damit befasst, wie man Bürgerinnen und Bürgern Entscheidungshilfen geben und sie bei der Formulierung einer schriftlichen Patientenverfügung unterstützen kann. Dazu dienen die nachstehenden Textbausteine, an denen Sie sich orientieren können.
Diese Textbausteine verstehen sich lediglich als Anregungen und Formulierungshilfen.
Wenn Sie sich für eine der vielen angebotenen Musterverfügungen entscheiden, können Sie die Formulierungshilfen auch dazu nutzen, eine Musterverfügung zu ändern oder zu ergänzen.
Für konkret beschriebene Situationen finden Sie auf den nächsten Seiten Textbausteine. Für ein und dieselbe Situation finden Sie jeweils Textbausteine für jemanden, der als Therapieziel die Lebenserhaltung hat. Für dieselbe Situation finden Sie aber auch Textbausteine für jemanden, dessen Therapieziel ausschließlich die Beschwerdelinderung ist. Daneben sind viele Zwischenstufen denkbar. Deshalb noch einmal die Empfehlung: Setzen Sie sich ganz persönlich mit diesen Fragen auseinander und lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.
Die nachstehenden Textbausteine enthalten zum Teil sich ausschließende Möglichkeiten (durch das Wort „ODER“ gekennzeichnet).
Hinweis: Die Befolgung der in den aufgeführten Textbausteinen beschriebenen Behandlungswünsche ist nach geltendem Recht keine Tötung auf Verlangen (sog. „aktive Sterbehilfe“) und keine Beihilfe zu einer Selbsttötung.
Eingangsformel*
Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll*
Besonders wichtige Bestandteile sind mit Sternchen* gekennzeichnet.
Die Textbausteine verstehen sich lediglich als Anregungen und Formulierungshilfen. Auf die Erläuterungen in der Broschüre wird verwiesen.
Die Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung
1. Eingangsformel
Ich..... (Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in) bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann ....
2. Exemplarische Situationen, für die die Verfügung gelten soll
Wenn
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--------------------------------------------------------------------------------------------
(Anmerkung: Es sollten nur Situationen beschrieben werden, die mit einer Einwilligungsunfähigkeit einhergehen können.)
3. Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen
Lebenserhaltende Maßnahmen |
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,
ODER
Schmerz- und Symptombehandlung[3] |
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung,
ODER
Künstliche Ernährung[4] |
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,
ODER
Künstliche Flüssigkeitszufuhr[5] |
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
ODER
ODER
Wiederbelebung[6] |
A. In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
ODER
B. Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen, sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder Atemversagens
ODER
Künstliche Beatmung |
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
ODER
Dialyse |
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
ODER
Antibiotika |
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
ODER
Blut/Blutbestandteile |
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
ODER
4. Organspende
(Alternativen)
gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor.
ODER
5. Ort der Behandlung, Beistand
Ich möchte
ODER
ODER
Ich möchte
Personen:
_____________________________________________________
_____________________________________________________
_____________________________________________________
6. Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf der Patientenverfügung
(Alternativen)
(Alternativen)
7. Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen
Bevollmächtigter
Name:________________________________________________
Anschrift:______________________________________________
Telefon: ___________________________
Telefax: ____________________________
E-Mail: _________________________________________
Gewünschter Betreuer
Name:________________________________________________
Anschrift:______________________________________________
Telefon: _____________________
Telefax: _____________________
E-Mail: _____________________________________
8. Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung
Als Interpretationshilfe zu meiner Patientenverfügung habe ich beigelegt:
9. Schlussformel
10. Schlussbemerkungen
11. Information/Beratung
______________________________________
und mich beraten lassen
durch_________________________________
12. Ärztliche Aufklärung/Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit
Herr/Frau______________________________________________
wurde von mir
am_______________________________________
bzgl. der möglichen Folgen dieser Patientenverfügung aufgeklärt.
Er/sie war in vollem Umfang einwilligungsfähig.
Datum________________________________________________
Unterschrift, Stempel der Ärztin/des
Arztes___________________
_____________________________________________________
13. Aktualisierung
ODER
(Alternativen)
___________________________________________
___________________________________________
Datum________________________________________________
Unterschrift____________________________________________
Anmerkungen s.o.
[1] Dieser Punkt betrifft nur Gehirnschädigungen mit dem Verlust der Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Es handelt sich dabei häufig um Zustände von Dauerbewusstlosigkeit oder um wachkomaähnliche Krankheitsbilder, die mit einem vollständigen oder weitgehenden Ausfall der Großhirnfunktionen einhergehen. Diese Patienten sind unfähig zu bewusstem Denken, zu gezielten Bewegungen oder zu Kontaktaufnahme mit anderen Menschen, während lebenswichtige Körperfunktionen wie Atmung, Darm- oder Nierentätigkeit erhalten sind, wie auch möglicherweise die Fähigkeit zu Empfindungen. Wachkoma-Patienten sind bettlägerig, pflegebedürftig und müssen künstlich mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt werden. In seltenen Fällen können sich auch bei Wachkoma-Patienten nach mehreren Jahren noch günstige Entwicklungen einstellen, die ein weitgehend eigenständiges Leben erlauben. Eine sichere Voraussage, ob die betroffene Person zu diesen wenigen gehören wird oder zur Mehrzahl derer, die ihr Leben lang als Pflegefall betreut werden müssen, ist bislang nicht möglich.
[2] Dieser Punkt betrifft Gehirnschädigungen infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses, wie sie am häufigsten bei Demenzerkrankungen (z.B. Alzheimer’sche Erkrankung) eintreten. Im Verlauf der Erkrankung werden die Patienten zunehmend unfähiger, Einsichten zu gewinnen und mit ihrer Umwelt verbal zu kommunizieren, während die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten bleibt. Im Spätstadium erkennt der Kranke selbst nahe Angehörige nicht mehr und ist schließlich auch nicht mehr in der Lage, trotz Hilfestellung Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen.
[3] Eine fachgerechte lindernde Behandlung einschließlich der Gabe von Morphin wirkt in der Regel nicht lebensverkürzend. Nur in Extremsituationen kann gelegentlich die zur Symptomkontrolle notwendige Dosis von Schmerz- und Beruhigungsmitteln so hoch sein, dass eine geringe Lebenszeitverkürzung die Folge sein kann (erlaubte sog. Indirekte Sterbehilfe).
[4] Das Stillen von Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gehört zu jeder lindernden Therapie. Viele schwerkranke Menschen haben allerdings kein Hungergefühl; dies gilt praktisch ausnahmslos für Sterbende und wahrscheinlich auch für Wachkoma-Patienten.
[5] Das Durstgefühl ist bei Schwerkranken zwar länger als das Hungergefühl vorhanden, aber künstliche Flüssigkeitsgabe hat nur sehr begrenzten Einfluss darauf. Viel besser kann das Durstgefühl durch Anfeuchten der Atemluft und durch fachgerechte Mundpflege gelindert werden. Die Zufuhr großer Flüssigkeitsmengen bei Sterbenden kann schädlich sein, weil sie u.a. zu Atemnotzuständen infolge von Wasseransammlung in der Lunge führen kann.
[6] Viele medizinische Maßnahmen können sowohl Leiden vermindern als auch Leben verlängern. Das hängt von der jeweiligen Situation ab. Wiederbelebungsmaßnahmen sind nicht leidensmindernd, sondern dienen der Lebenserhaltung. Gelegentlich kann es im Rahmen von geplanten medizinischen Eingriffen (z.B. Operationen) zu kurzfristigen Problemen kommen, die sich durch Wiederbelebungsmaßnahmen ohne Folgeschäden beheben lassen.
[7] Vgl. § 3 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes.
[8] Der Notfallbogen versteht sich als „komprimierte Patientenverfügung“ für die Entscheidungssituation des Notarztes bei Herz-Kreislaufstillstand. Der Patient dokumentiert mit einem Notfallbogen seine Zustimmung oder Ablehnung der Herz-Lungen-Wiederbelebung ggf. in Ergänzung einer Patientenverfügung. Der Notfallbogen kann nur nach dokumentierter ärztlicher Aufklärung vom Patienten unterzeichnet (und ggf. von der Pflegeeinrichtung gegengezeichnet) werden und bringt den erklärten Willen des Patienten in einer besonderen Situation zum Ausdruck [Kretschmer, B. (2002): Der „rote“ Umschlag für den Notarzt. Möglichkeiten und Chancen eines Notfallbogens als komprimierte Patientenverfügung im Rettungseinsatz, in: May, A., Geißendörfer, E. Simon, A., Strätling, M. (Hg.): Passive Sterbehilfe: besteht gesetzlicher Regelungsbedarf? Münster: LIT, S. 141-171; Stratmann, D. (2001): Entscheidungen am Lebensende – wie geht mich dies an? Brandenburger Notfallblatt, 2 (1), 6-7; Zeller, E.: Der Notfallbogen als komprimierte Patientenverfügung, in: Schulze, U., Niewohner, S. (Hg.): Selbstbestimmung in der letzten Lebensphase – zwischen Autonomie und Fürsorge, im Druck].